Vom Recht aufs Vergessen werden

Kolumne vom 05.03.2020

Kürzlich erklärte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Ulrich Kelber vor Bonner Beamtenkollegen: „… dass weiter Namen auf Klingelschildern stehen dürfen, dass man im Fotobuch vom Kindergarten nicht alle Gesichter der Kinder schwärzen muss und dass man Visitenkarten in der Tat übergibt, damit der andere die Kontaktdaten hat und nutzen kann.“

Zwar war der Anlass der Rede die Verleihung des „Lachenden Amtsschimmels“, eines rheinischen Karnevalsordens, aber bei aller Komik lauert bitterer Ernst hinter den Worten unseres obersten Datenschützers. Seit etwa zwei Jahren gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als rechtlicher Standard, um im europäischen Maßstab die Privatsphäre der  Bürger besser zu schützen – gegen die weltweit agierenden IT-Konzerne und ihre angeblich „sozialen Medien“ mit ihrer hemmungslosen Sammelwut von Informationen über ihre Nutzer als Geschäftsgrundlage. Da der Schutz aber nicht allein Google und Facebook ins Visier nehmen kann, muß die Gewährung der Datensicherheit überall dort ansetzen, wo Menschen ihre persönlichen Spuren im guten Glauben hinterlassen, jeglicher Missbrauch sei ausgeschlossen. Das ist im Zeitalter der digitalen Speicher, einer in Millisekunden geschehenden Verknüpfung von Informationen zu selbstlernenden Algorithmen mit immer neuen Möglichkeiten, das Verhalten von Menschen vorherzusagen und zu steuern, eine unerhörte Herausforderung.

Kelber weist in seinen Reden, mit denen er die DSGVO häufig verteidigen muss, immer wieder darauf hin, dass die Verarbeitung ihrer Daten den Betroffenen sowohl nützen, aber auch erheblich schaden kann. Das reiche von der chinesische Überwachungsstrategie gegenüber der eigenen Bevölkerung bis zur Vermessung der Bürger durch US- amerikanische Privatfirmen. Deshalb muss Kontrolle und Transparenz als oberstes Prinzip der Datennutzung in einer demokratischen Gesellschaft selbstverständlich sein. Jedem Bürger stehe das Recht zu, die Löschung seiner Daten verlangen zu können, wenn sie für Verarbeitungszwecke nicht mehr nötig sind. Verletzungen der Löschpflicht oder der Anonymisierung müssen erhebliche Sanktionen für die säumigen Firmen zur Folge haben und selbst das „Recht auf Vergessen“ muß gegenüber den Betreibern von Suchmaschinen einklagbar sein. Seit die Verordnung auf den Weg gebracht wurde, hat das für einige Unruhe gesorgt, weil nun jede Verletzung der Informationspflicht gegenüber den datenspendenden Kunden und jedes verweigerte Löschen eine Strafzahlung zur Folge haben kann. Das Gespenst geldgieriger Inkassoeintreiber geisterte spätestens durchs Land, seit bekannt wurde dass die „Deutsche Wohnen“ wegen eines gravierenden Verstoßes gegen den Datenschutz mit 14,5 Millionen Euro zur Kasse gebeten wurde.

Doch dass es nicht um Einschüchterung sondern um Rechtsdurchsetzung geht, dafür spricht das Angebot des Bundesbeauftragten an Fachleute, Wissenschaftler und Vertreter der Zivilgesellschaft, noch bis zum 9. März Vorschläge einzureichen, wie die Anonymisierung personenbezogener Daten durchgesetzt werden soll. Das klingt nicht nach dem Wiehern des Amtsschimmels sondern eher nach einer Einladung zur gesellschaftlichen Diskussion. Wenn man jetzt auch noch Irland dazu einladen könnte, den dort ansässigen Internetgiganten das Steuersparmodell zu entziehen und sie zur Einhaltung europäischer Datenschutzregeln zu verpflichten, würde es eine Erfolgsgeschichte werden.

Die Kolumne erschien am 05.03.2020 in der Frankfurter Rundschau.

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